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2. Maßregelmodelle

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Mit den Maßregelmodellen[421] wird der Versuch unternommen, die Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts zu nutzen und ein „Verbandsstrafrecht“ einzuführen, das kein Verschulden voraussetzt. Danach wäre zwar nicht die Anordnung von „Strafen“, aber von (rein präventiven) schuldunabhängigen Maßregeln möglich, um weiteren Straftaten entgegenzuwirken. So hat Schünemann[422] die Einführung einer Unternehmenskuratel als „Ei des Kolumbus“ bezeichnet. Hierbei wird ein Unternehmen unter die Aufsicht eines Kurators gestellt, der „durch seine umfassende Ausgestaltung mit bloßen Informationsrechten jenen gestörten Informationsfluss im Unternehmen optimieren [soll], dessen Mängel eine ganz wesentliche Ursache der Unternehmenskriminalität sind“, und dessen Bestellung öffentlich zu kommunizieren ist.[423] Maßregelmodelle haben den Vorteil, dass sie sich in das deutsche Strafrechtssystem ohne Konflikte mit dem Schuldgrundsatz integrieren lassen. Nachteil ist, dass nur ein spezielles Maßregelrecht geschaffen würde und die bisherigen Maßregeln Sachverhalte betreffen, die mit einem potentiellen Unternehmensunrecht kaum vergleichbar sind.[424] Weiter müssten sich die Maßregeln am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren, wären also nur in sehr engen Grenzen zulässig.[425] So wäre beim Austausch der Unternehmensführung die Anordnung von Maßregeln regelmäßig hinfällig. Weiter wird eingewandt, die Erfahrungen in Frankreich und Italien hätten gezeigt, dass es an geeigneten Personen fehlt, die als Sequester oder Kurator fungieren könnten.[426] Und schließlich müsste, wenn ein Verschulden von Verbänden ausgeschlossen ist, die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG abgeschafft werden.[427] Dann würden aber die europäischen und internationalen Vorgaben (Rn. 86 ff.), soweit sie Geldsanktionen fordern, nicht mehr eingehalten.

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