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3. Straffähigkeit

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Von der traditionellen Auffassung[261] wird die Straffähigkeit von Verbänden bestritten, da diese nicht strafempfänglich und damit nicht straffähig seien. Eine Strafe als sozialethisches Unwerturteil müsse vom Verurteilten als „Übel“ empfunden werden können, um seine Sühne und Resozialisierung zu erreichen und für Genugtuung beim Opfer zu sorgen. Zu menschlichen Empfindungen und Entscheidungen sei ein Verband als „seelenloses Gebilde“ jedoch nicht fähig, so dass die mit einer Strafe verfolgten Strafzwecke nicht erreichbar seien.[262] Prägnant hatte diesen Mangel bereits Lord Chancellor Edward Thurlow (1731–1806) formuliert: „No soul to be damned, no body to be kicked“.[263] Im Übrigen wäre eine Verbandsgeldstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit ohnehin nicht durchsetzbar, da die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich sei.[264]

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Die Gegenauffassung[265] geht dagegen zu Recht davon aus, dass Verbände strafempfänglich und damit straffähig sind. Denn Verbände sind nicht nur ansprechbar für den mit einer Verbandsstrafe verbundenen finanziellen Eingriff, sondern ebenso für das in der Strafe zum Ausdruck kommende sozialethische Unwerturteil. Verbände werden durch Menschen mit Leben erfüllt, die eine Verbandsstrafe als „Übel“ empfinden können. Die Verbandsstrafe kann damit nicht nur dazu beitragen, dass die in dem sanktionierten Verband tätigen Menschen sich künftig rechtstreu verhalten, sondern sie kann Menschen, die in anderen Verbänden tätig sind, verdeutlichen, welche Folgen Taten haben.[266] Damit entfaltet die Verbandsstrafe mittelbar nicht nur repressive, sondern auch spezial- und generalpräventive Wirkung. Weder ist das Leidensempfinden ein konstituierendes Merkmal der Strafe, da sonst besonders skrupellose Täter straffrei zu stellen wären,[267] noch Sühne ein zwingendes Element, da sie bei Menschen ebenfalls nicht erzwingbar ist.[268] Außerdem ist bei Verbänden eine Resozialisierung durch den Austausch von straffällig gewordenen Leitungspersonen oder die Einsetzung eines Kurators denkbar.[269] Einer drohenden Uneinbringlichkeit einer Verbandsgeldstrafe kann der Gesetzgeber durch Sicherungsmaßnahmen entgegensteuern.[270] Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch § 30 OWiG jedenfalls die Ahndungsfähigkeit von Verbänden bereits normativ anerkannt ist, da die Geldbuße den betreffenden Verbänden ein „Übel“ zufügt und in ihr ein schwaches sozialethisches Unwerturteil (Rn. 26) zum Ausdruck gelangt.

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