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2. Schuldfähigkeit

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Die „Gretchenfrage“ des Verbandsstrafrechts bildet die seit langem sehr kontrovers geführte Diskussion um die Schuldfähigkeit von Verbänden, die an die Frage der Handlungsfähigkeit anschließt. Im deutschen Recht setzt Strafe stets Schuld voraus. Nach dem BVerfG beherrscht der Schuldgrundsatz den gesamten Bereich staatlichen Strafens und hat Verfassungsrang: „Er ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert“.[199] Infolge der Verankerung in der Menschenwürdegarantie gehört er zur unverfügbaren Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) und ist damit auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt.[200]

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