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4. Verfahren und Vollstreckung

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Für die Festsetzung der Verbandsgeldbuße existieren zwei Verfahren. Im Regelfall wird im verbundenen Verfahren sowohl über die Festsetzung einer Strafe bzw. Geldbuße gegen die Leitungsperson als auch über eine kumulative Verbandsgeldbuße entschieden. Diese Vorgehensweise ist prozessökonomisch und vermeidet eine Doppelbestrafung. Im Verfahren gegen die Leitungsperson ist die Nebenbeteiligung des Verbands durch das Gericht (§ 444 Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. die Verwaltungsbehörde (§ 88 Abs. 1 Hs. 1 OWiG) anzuordnen. Vertreten wird der Verband von seinen vertretungsberechtigten Organen, soweit sie nicht der Anknüpfungstat beschuldigt werden.[129] Zulässig ist nach h.M.[130] – als Ausnahme vom Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) – die gemeinschaftliche Verteidigung von Leitungsperson und Verband. Die Festsetzung der Verbandsgeldbuße erfolgt in einem einheitlichen Urteil oder Strafbefehl (§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO) bzw. Bußgeldbescheid.

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Ausnahmsweise wird im selbstständigen Verfahren eine isolierte Verbandsgeldbuße festgesetzt, wenn gegen die Leitungsperson kein Verfahren eingeleitet, dieses eingestellt oder von Strafe abgesehen wurde (§ 30 Abs. 4 S. 1 OWiG). Lässt sich die Identität des Täters nicht ermitteln, steht aber fest, dass eine Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 OWiG die Tat volldeliktisch begangen hat, kann eine anonyme Verbandsgeldbuße festgesetzt werden.[131] Ausgeschlossen ist die selbstständige Festsetzung, wenn die Anknüpfungstat aus rechtlichen Gründen – etwa bei Verjährung, aber auch bei Immunität, Exterritorialität, Amnestie oder fehlendem Strafantrag[132] – nicht verfolgt werden kann (§ 30 Abs. 4 S. 3 OWiG). Darüber hinaus kann in weiteren Fällen die selbstständige Festsetzung vorgesehen werden (§ 30 Abs. 4 S. 2 OWiG), wodurch allerdings Doppelermittlungen möglich werden. Eine solche Sonderregelung enthält seit dem 20. August 1997[133] § 82 GWB für Kartellverstöße, um bei Submissionsabsprachen auch nach der Hochstufung zur Straftat (§ 298 StGB) die Sachkunde und Erfahrung der Kartellbehörden nutzen zu können.[134] Ebenso gestattet seit dem 13. Juli 2005[135] § 96 EnWG der zuständigen Regulierungsbehörde beim Missbrauch einer Marktstellung die selbstständige Festsetzung.[136]

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Die Vollstreckung richtet sich nach §§ 89–92 OWiG, wobei für den Verband, der nur Nebenbeteiligter ist, auch die §§ 94, 96 und 97 OWiG – die sich eigentlich an den Betroffenen richten – gelten (§ 99 Abs. 1 Hs. 2 OWiG). Damit entspricht die Vollstreckung weitgehend derjenigen bei natürlichen Personen. So kann das Gericht die Erzwingungshaft (§ 96, 97 OWiG) gegen die vertretungsberechtigten Organe anordnen. Hierbei entscheidet das Gericht bei mehreren Vertretungsberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gegen alle Erzwingungshaft anzuordnen ist, wobei die Dauer der Haft sechs Wochen bzw. – wenn gegen das Organ zugleich wegen einer im verbundenen Verfahren verhängten Geldbuße persönlich vollstreckt wird – drei Monate nicht übersteigen darf.[137]

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