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4. Einziehung von Gegenständen (§ 74e StGB, § 29 OWiG)

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Weiter kommt nach § 74e StGB (§ 75 StGB a.F.), § 29 OWiG die Einziehung von Verbandseigentum in Betracht, wenn eine Leitungsperson gehandelt hat und unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74–74c StGB (Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten) bzw. §§ 22–25, 28 OWiG (Einziehung von Gegenständen) die Einziehung zulässig ist. Der Kreis der in § 74e S. 1 StGB, § 29 Abs. 1 OWiG genannten Organe und Vertreter sowie Verbände deckt sich mit § 30 OWiG, da er zum 30. August 2002 (Rn. 29) ebenfalls erweitert worden war. Dieser „Gleichklang“ sollte verhindern, dass Einziehungsanordnungen durch die Verlagerung der Verantwortung unterlaufen werden können.[165] Bei vorsätzlichen Straftaten ist die Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln stets zulässig (§ 74 Abs. 1 StGB), im Übrigen muss sie besonders zugelassen sein (§ 74 Abs. 3 S. 2 StGB, § 22 Abs. 1 OWiG), wobei es i.d.R. um die Einziehung von Gegenständen geht, auf die sich die Tat bezieht (sog. Beziehungsgegenstände, heute als Tatobjekte bezeichnet, vgl. § 74 Abs. 2 StGB; Beispiele: § 150 StGB, § 129 OWiG). Die Tat muss grds. schuldhaft bzw. vorwerfbar begangen worden sein (Umkehrschluss aus § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 22 Abs. 3 OWiG).

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Die Einziehung von Gegenständen gilt als „schillerndes Rechtsinstitut“.[166] Im Strafrecht ist sie eine Nebenstrafe[167] und Teil der Strafzumessung, wenn sie gegen einen Täter oder Teilnehmer angeordnet wird, der schuldhaft gehandelt hat. Fehlt es hieran, ist sie eine Sicherungsmaßnahme, um gefährliche Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. § 74b Abs. 1 StGB). Darüber hinaus gibt § 74a StGB die Möglichkeit der strafähnlichen Dritteinziehung ungefährlicher Gegenstände.[168] Gegenstände eines Tatunbeteiligten werden eingezogen, wenn er mindestens leichtfertig zur Verwendung als Tatmittel oder Tatobjekt beigetragen (§ 74a Nr. 1 StGB) oder den Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat (§ 74a Nr. 2 StGB). Da dem Dritten ein „quasi-schuldhaftes Verhalten“ angelastet wird, dürfte die Dritteinziehung nur dann mit dem Schuldgrundsatz vereinbar sein, wenn der Dritteigentümer zumindest mittelbar in die Tatbegehung „verstrickt“ war.[169] Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Einziehung eine Nebenfolge, der ebenfalls eine Doppelfunktion zukommen kann.[170] Knüpft sie an ein vorwerfbares Handeln an (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), hat sie repressiven Charakter und ist bei der Bemessung der Hauptsanktion zu berücksichtigen. Ansonsten ist sie eine Sicherungsmaßnahme (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 OWiG). Schließlich ist auch hier die ahndungsähnliche Dritteinziehung möglich (vgl. § 23 OWiG).

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