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a) Schuldgelöstes Strafrecht

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Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung des Schuldgrundsatzes müssen alle Versuche, ihn auszuhebeln, scheitern. Das gilt etwa für den früher von Schünemann[201] verfochtenen Ansatz, wonach die Verletzung des Schuldgrundsatzes kein Hindernis darstelle, wenn ein Rechtsgüternotstand vorliege, der aus einer dem Notstand vergleichbaren „Schwächung effizienter Prävention“ im Bereich der Unternehmenskriminalität resultiere; das Verschulden sei – sofern der Rechtsgüterschutz schwerer wiege als die Einbuße durch die Sanktion – durch ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ an der Bestrafung ersetzbar. Abgesehen davon, dass eine prozessuale Beweisnot nicht die Schaffung materieller Sanktionen rechtfertigt,[202] würde dadurch das Strafrecht zu einem Haftungsrecht „denaturiert“.[203] Durchgreifenden Bedenken begegnet auch der Ansatz von Otto,[204] der Verbandssanktionen (nur) als wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen bewerten und damit dem Anwendungsbereich des Schuldgrundsatzes entziehen, die Maßnahmen aber zugleich als „repressiv orientierte Präventionsmittel“ begreifen möchte, vergleichbar mit „Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO“. Bereits im Bertelsmann-Lesering-Beschluss von 1966 hatte das BVerfG entschieden, dass der Schuldgrundsatz auch für die „strafähnliche Sanktion“ des § 890 ZPO gilt.[205]

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