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2. Mehrerlösabführung (§ 10 Abs. 2 WiStrG 1954)

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Nach § 10 Abs. 2 WiStrG 1954 kann, sofern in einem Betrieb eine rechtswidrige Tat nach dem WiStrG begangen wurde, die Abführung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder Leiter eines Betriebs und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch gegen diese selbstständig angeordnet werden. Die Abführung des Mehrerlöses tritt dann an die Stelle der Einziehung von Taterträgen (§ 8 Abs. 4 WiStrG 1954). Der Anwendungsbereich des WiStrG ist heute nur noch klein (i.E. §§ 1–5 WiStrG 1954). Außerdem handelt es sich – mit Ausnahme von § 1 WiStrG 1954 – nur noch um Ordnungswidrigkeiten. Täter der Anknüpfungstat kann jeder sein, der im Betrieb tätig ist.[156] Die Abführung des Mehrerlöses kann zwar nicht gegen alle rechtsfähigen Personengesellschaften, insb. nicht gegen die GbR,[157] angeordnet werden. Lücken bestehen aber dennoch nicht, da § 10 Abs. 2 WiStrG 1954 auf den „Inhaber“ abstellt, womit auf die Gesellschafter rekurriert werden kann.[158]

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Die Rechtsnatur der Mehrerlösabführung ist umstritten, da der Mehrerlös nicht im Gewinn, sondern im Unterschiedsbetrag zwischen zulässigem und erzieltem Preis besteht (§ 8 Abs. 1 S. 1 WiStrG 1954). Damit kann dem Täter mehr genommen werden, als er durch die Tat gewonnen hat.[159] Nach einem Urteil des BGH von 1961[160] soll es sich um ein „Abschreckungsmittel“ handeln. Allerdings kann die Mehrerlösabschöpfung nicht anders als die Einziehung von Taterträgen, an dessen Stelle sie treten kann, beurteilt werden. Es muss sich im Duktus der Rechtsprechung also um eine Maßnahme eigener Art handeln, bzw. nach der Gegenauffassung ist ihr, soweit sie die Gewinnabschöpfung übersteigt, Straf- bzw. Ahndungscharakter zuzusprechen.

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