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6. Registereinträge

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Eine rechtskräftig festgesetzte Verbandsgeldbuße von mehr als 200 Euro ist in das Gewerbezentralregister einzutragen, das durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt wird (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Damit soll den zuständigen Gewerbebehörden Tatsachenmaterial an die Hand gegeben und ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden ermöglicht werden.[175]

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Darüber hinaus haben in den vergangenen beiden Jahrzehnten die meisten Bundesländer per Gesetz oder ministeriellem Erlass Korruptions- und Vergaberegister geschaffen, mit denen – freilich unter stark divergierenden Voraussetzungen – Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können.[176] Auf Bundesebene scheiterten dagegen lange Zeit alle Pläne zur Einrichtung eines zentralen Registers.[177] Erst mit dem „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 18. Juli 2017[178] wurde ein Wettbewerbsregister geschaffen, das vom Bundeskartellamt als Datenbank geführt wird (§ 1 WRegG), im Jahr 2020 funktionsfähig sein soll und die Landesregister ablösen wird. Eingetragen werden unter den Voraussetzungen von § 2 WRegG rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen › D. Die Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts

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