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I. Dogmatische Aspekte

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In der deutschen Strafrechtswissenschaft bestehen traditionell grundlegende Bedenken gegenüber einem Verbandsstrafrecht. Nach h.M.[179] stehen ihm die strafrechtlichen Grundkategorien entgegen. Verbände seien weder handlungs-, schuld- noch straffähig. Auch wären Doppel- und Kollektivbestrafungen zu befürchten. Für die gerade in den letzten Jahren weiter vordringende Gegenauffassung[180] sind diese Hindernisse dagegen überwindbar, da dogmatische Grundsätze „nicht in Stein gemeißelt“[181] seien.

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