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5. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

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Schließlich steht ein umfangreiches verwaltungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Hierbei geht es allerdings nicht um die (repressive) Sanktionierung eines schuldhaften Verhaltens, sondern ausschließlich um die (präventive) Abwehr von Gefahren, die von Betrieben und Unternehmen ausgehen.

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Zunächst besteht die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung, womit quasi ein „Berufsverbot“ verhängt werden kann. So kann nach § 35 GewO von der zuständigen Behörde die Ausübung eines stehenden Gewerbes ganz oder teilweise auf Dauer – mit der Möglichkeit der Wiedergestattung – untersagt werden, „wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist“. „Erforderlich“ ist eine Untersagung, wenn zum Schutz kein milderes Mittel zur Verfügung steht (z.B. Auflagen, Abmahnung). Eine „Volluntersagung“ kommt nur ausnahmsweise in Betracht.[171] Auch weitere Vorschriften ermöglichen die Untersagung gewerblicher Betätigungen: § 59 GewO (Reisegewerbe); § 15 GastG (Gaststättengewerbe); § 16 Abs. 3 HWO (Handwerk).

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Weiter ist die Untersagung der Benutzung von Anlagen möglich. Die zuständige Behörde kann die Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl zu jeder Zeit untersagen (§ 51 GewO). Den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen kann sie ganz oder teilweise untersagen bzw. die Stilllegung oder Beseitigung anordnen, sofern hiervon unmittelbare Gefahren ausgehen (§ 20 BImSchG). Entsprechende Befugnisse bestehen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 25 BImSchG).

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Selbst die Zwangsauflösung des Verbandes, gewissermaßen die „Todesstrafe“, ist bei einer Gefährdung des Gemeinwohls möglich (siehe § 396 AktG; § 62 GmbHG; § 81 GenG; § 87 BGB). In der Praxis haben diese Vorschriften jedoch bislang nur in einem Fall aus den 1930er Jahren[172] Bedeutung erlangt. Denn sie sind sehr eng gefasst. Die Auflösung ist subsidiär zu anderen Maßnahmen (wie der Abberufung der Leitungspersonen), sie kann durch die Herbeiführung der Insolvenz und die Errichtung von Nachfolgegesellschaften ausgehebelt werden und hat in sozialer, arbeitsrechtlicher und wirtschaftspolitischer Hinsicht gravierende Konsequenzen.[173]

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Schließlich ermöglichen §§ 3, 17 Nr. 1, Nr. 2 VereinsG das Verbot einer Wirtschaftsvereinigung, sofern diese sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder gegen staatsschützende Strafnormen verstößt. Damit soll verhindert werden, dass ein Vereinsverbot umgangen wird.[174] Das gewöhnliche Auflösungsverfahren führt nämlich nicht zu einer raschen und effektiven Zerstörung einer Gesellschaft, da die Liquidation regelmäßig von selbst eingesetzten Organen durchgeführt wird und die Gefahr besteht, dass das Gesellschaftsvermögen unter anderweitiger Tarnung missbraucht wird.

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