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II. Bewertung

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Der Regierungsentwurf des VerSanG stößt, wie bereits der Kölner Entwurf[544] und der erste Referentenentwurf vom August 2019,[545] von dem er sich – abgesehen insb. von der Beschränkung auf wirtschaftlicher Verbände und den Wegfall der Verbandsauflösung – nicht wesentlich unterscheidet, auf grundlegende Bedenken. So wurde bereits gegen den (ersten) Entwurf angeführt, er zeige ein „starkes Misstrauen der Verfasser gegenüber wirtschaftlicher unternehmerischer Tätigkeit“,[546] sei „erkennbar eilig und gedankenlos formuliert“,[547] die enthaltenen Reglungen gäben „Anlass zur Sorge“ und seien „teilweise wohl sogar verfassungswidrig“.[548] Fraglich ist vor allem, ob durch das Verbandssanktionenrecht die Defizite des geltenden Rechts hinsichtlich Struktur, Anwendung und Vollzug beseitigt oder zumindest abgemildert werden können, ohne zugleich erhebliche neue Defizite aufzutun, mithin ein Fortschritt erzielt werden kann. Die bestehenden Defizite sind vor allem darin zu erblicken, dass die Verbandsgeldbuße strukturell und in der Ausgestaltung als zu schwache Sanktion angesehen wird, Anwendung und Vollzug als ungleichmäßig gelten und spezifische Verfahrensregelungen fehlen, insb. Regelungen zu internen Untersuchungen und zur Compliance (Rn. 125).

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