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4. Gemeinsame Verantwortlichkeit/Anderweitige Zusammenarbeit

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Ausweislich des Wortlauts von Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DSGVO kann die Verantwortung über einen bestimmten Datenverarbeitungsvorgang auch gemeinsam von zwei oder mehreren Parteien gemeinsam getragen werden.

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In den letzten Jahren hat dabei kaum ein anderes datenschutzrechtliches Thema (neben dem internationalen Datentransfer) mehr Aufmerksamkeit in der Rechtsprechung erhalten als die gemeinsame Verantwortlichkeit. Insofern ist das Konstrukt der gemeinsamen Verantwortlichkeit in seiner aktuellen Ausprägung im Wesentlichen durch drei, zeitlich kurz aufeinander folgende Urteile des EuGH geprägt.396 Auch wenn diese zwar noch auf Grundlage der DSRl erfolgten, sind diese Judikate aufgrund des durch den Regimewechsel zur DSGVO nicht veränderten Verantwortlichenbegriffs auch noch aktuell von höchster Relevanz.397

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Nicht jede Zusammenarbeit mit Dritten bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten führt jedoch zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit. Insofern können sich derartige Kooperationen datenschutzrechtlich auch in der Weise darstellen (bzw. darstellen lassen), dass beide Unternehmen als eigenständig Verantwortliche agieren, sie also jeweils selbst und unabhängig voneinander für die Rechtmäßigkeit ihrer jeweiligen Datenverarbeitungen bzw. der von ihnen jeweils kontrollierten Abschnitte einer Datenverarbeitung einzustehen haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Einfluss- und damit Verantwortungsbereiche eines Datenverarbeitungsvorgangs eindeutig voneinander abgrenzen lassen, ohne dass die Akteure wechselseitig den Verarbeitungsabschnitt des jeweils anderen Akteurs nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen beeinflussen können oder die Verarbeitungsanteile der Akteure untrennbar miteinander verwoben sind.398

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