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IX. Auftragsverarbeiter (Nr. 8) 1. Allgemeines/Gesetzessystematischer Zusammenhang a) Rechtlicher Hintergrund
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Die Begriffsbestimmung des Auftragsverarbeiters nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO ist im engen Zusammenhang mit der Definition des Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu sehen. Beide Begriffe dienen in erster Linie dem Zweck, an einem Datenverarbeitungsvorgang beteiligte Akteure im Hinblick auf die Verantwortlichkeit zur Einhaltung diesbezüglich einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften voneinander abzugrenzen. Auftragsverarbeiter können so von Verantwortlichen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt werden, ohne hierfür (umfassende) datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit tragen zu müssen.476 Im Hinblick auf einen bestimmten Datenverarbeitungsvorgang bzw. auf bestimmte abgrenzbare Verarbeitungsabschnitte schließen sich ein datenverarbeitendes Tätigwerden als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter daher gegenseitig aus.477