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c) Rechtsfolgen gemeinsamer Verantwortlichkeit

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Sofern zwei oder mehrere Stellen eine Datenverarbeitung gemeinsam verantworten, stellt die Regelung von Art. 26 Abs. 3 DSGVO klar, dass jeder der gemeinsam Verantwortlichen nach außen jeweils voll für die Einhaltung aller Vorgaben der DSGVO einzustehen hat.449 Dies gilt im Außenverhältnis in der Regel ungeachtet dessen, zu welchem Grad eine Einflussmöglichkeit der beteiligten Akteure besteht. Etwaige Gefälle oder Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen den Akteuren wirken sich grundsätzlich lediglich im Innenverhältnis aus.450 Denkbar verbleibt aber, dass die Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien so klar und eindeutig vertraglich separiert sind, dass – im Zusammenhang mit einem konkreten Datenschutzverstoß – sich die jeweils hierfür nicht verantwortliche Partei unmittelbar von einem Vertretenmüssen befreien kann (etwa gemäß Art. 82 Abs. 3 oder Art. 83 Abs. 2 S. 2 lit. d DSGVO).451 Zweideutig sind insoweit die Aussagen des EuGH, dass das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit „[...] nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure zur Folge hat, [...]“.452 An anderer Stelle heißt es wiederum, dass bei Vorlage einer gemeinsamen Verantwortlichkeit, „[...] jeder von ihnen [den Verantwortlichen] den Datenschutzvorschriften unterliegt“.453 Insofern wird nicht klar, ob der EuGH es grundsätzlich für möglich erachtet, dass ein beteiligter Akteur lediglich graduelle, datenschutzrechtliche Verantwortung tragen könne, mit der Folge, dass er nur gewisse (jedoch nicht alle) datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten habe. Zu beachten ist hingegen, dass diese Äußerungen noch auf Grundlage der DSRl erfolgten, die unter Umständen einer solchen, graduellen Verantwortlichkeit grundsätzlich zugänglich gewesen wäre.454 Jegliche Formen einer abgeschichteten Verantwortung kann es in diesem Sinne aber (außer in sich aus Verstößen ergebenden Haftungs- und Sanktionsfragen, vgl. oben) unter der DSGVO nicht geben.455 Die Möglichkeit zur Einflussnahme eines Beteiligten sollte daher in jedem Fall so ausgeprägt sein, um eine auch umfassende Verantwortlichkeitszuweisung gerechtfertigt erscheinen zu lassen.456

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