Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 195

a) Person des Auftragsverarbeiters

Оглавление

246

Auftragsverarbeiter kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein, die rechtlich außerhalb des Verantwortlichen steht.488 Demgemäß können weder Mitarbeiter noch Abteilungen oder unselbstständige Zweigstellen des Verantwortlichen als Auftragsverarbeiter (im Verhältnis zum Verantwortlichen) tätig werden.

247

Nicht als Auftragsverarbeiter sind ferner solche natürliche Personen zu klassifizieren, die zwar nicht bei dem Verantwortlichen angestellt sind, jedoch so in dessen betriebliche Abläufe integriert sind, dass deren im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgabenerfüllung durchgeführte, datenverarbeitende Tätigkeiten datenschutzrechtlich dem Verantwortlichen zuzuordnen sind. Hierbei kann es sich etwa um von ihrem eigentlichen Arbeitgeber entliehene oder anderweitig externe Arbeitskräfte handeln.489 Dies ist jedenfalls dann der Fall, sofern die jeweilige Person ihre gesamte oder einen eindeutig abtrennbaren Teil ihrer Arbeitskraft für einen Verantwortlichen aufwendet und personenbezogene Daten (wie ein regulärer Angestellter) ausschließlich im betrieblichen Kontext und im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgabenfelder für den Verantwortlichen verarbeitet. In solchen Fällen genügt es, durch entsprechende Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen sicherzustellen, dass Entliehene keine personenbezogenen Daten (so wie auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) an ihren eigentlichen Arbeitgeber, mithin das entleihende Unternehmen, herausgeben bzw. für dessen Zwecke verarbeiten.490

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх