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2. Merkmale eines Auftragsverarbeiters bzw. einer Auftragsverarbeitung

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Eine Auftragsverarbeitung liegt bei der Zusammenarbeit zwischen zwei Stellen vor, bei denen (1) ausschließlich der Auftraggeber über Zwecke und (wesentliche) Mittel der Verarbeitung entscheidet und (2) der Auftragnehmer an die Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gebunden ist.486 Die Kriterien müssen dabei kumulativ vorliegen.

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Wie auch bei der Bestimmung des Verantwortlichen ist dies grundsätzlich je Datenverarbeitungsverfahren zu evaluieren.487 Die Bestimmung kann dabei weitestgehend unproblematisch sein, etwa im Falle spezialisierter Dienstleister, die eine bestimmte Leistung stets weisungsgebunden für ihre Kunden erbringen, jedoch auch durchaus komplex ausfallen. Dies kann insbesondere im Rahmen von in Matrixstrukturen organisierten Unternehmensgruppen der Fall sein, sofern gewisse rechtliche Einheiten wechselseitig bestimmte Leistungen für andere Konzernteile erbringen.

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Rechtlich eindeutig, jedoch in der Praxis oftmals unbeachtet, ist ferner der Umstand, dass auch spezialisierte Dienstleister, die gegenüber ihrem Auftraggeber stets als Auftragsverarbeiter tätig werden, im Hinblick auf etwa die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer eigenen Mitarbeiter freilich Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind und daher die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben umfassend einhalten müssen.

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