Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 181

(iii) Fashion ID

Оглавление

206

In diesem Verfahren hatte das OLG Düsseldorf den EuGH um eine Entscheidung darüber gebeten, ob die Einbindung des Facebook „Like-Buttons“ auf einer Webseite dazu führt, dass der Webseiten-Betreiber zusammen mit Facebook als (Mit-)Verantwortlicher einzustufen ist.428 Das Plugin kann auf anderen Webseiten eingebettet und angezeigt werden. Dazu wird vom Plugin-Anbieter (in diesem Fall Facebook) ein Code-Snippet zur Verfügung gestellt, welches ermöglicht, das Plugin auf anderen Webseiten einzubinden und beim Besuch anzuzeigen.

207

Der EuGH bejahte – als logische Fortsetzung der Entscheidung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von Fanpage-Betreibern – auch in diesem Verfahren die gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Plugin-Betreiber und Webseiten-Betreiber, der das Plugin auf seiner Webseite einbindet. In diesem Zuge weist der EuGH zunächst darauf hin, dass der Webseiten-Betreiber frei über die Einbettung des Plugins entscheidet.429 Durch diese Entscheidung, die in Kenntnis der Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Facebook erfolgt, bestimme der Webseiten-Betreiber (mit) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Diese gemeinsame Verantwortlichkeit erstrecke sich allerdings lediglich auf die initiale Erhebung und Übermittlung an Facebook.430

208

Der EuGH begründet seine Entscheidung ferner mit dem Verhältnis zwischen den von Facebook und dem Webseiten-Betreiber verfolgten Zwecken. So sei der Zweck des Webseiten-Betreibers, die Werbung für seine Produkte zu optimieren, indem er die Produkte auf Facebook sichtbarer macht. Facebook wiederum sammelt die Daten von den Besuchern (des Webseiten-Betreibers) zur Weiterverarbeitung für eigene kommerzielle Zwecke. Aufbauend auf dieser Einschätzung stellt der EuGH anschließend fest, dass diese wechselseitigen Zwecke von den Parteien akzeptiert und die von den Parteien verfolgten Interessen an der Verarbeitung identisch sind, nämlich wirtschaftlicher Natur. Der Webseiten-Betreiber drückt seine Einwilligung (in die Verarbeitung durch Facebook) zumindest implizit durch die Einbettung des Plugins aus. Umgekehrt nimmt Facebook scheinbar durch das Anbieten des Plugins und der darin enthaltenen Funktionen am Bestimmungsprozess (an der Verarbeitung des Webseiten-Betreibers) teil.431

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх