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b) Datenschutzrechtliche Klassifizierung der Auftragsverarbeitung

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Auftragsverarbeiter sind Empfänger i.S.v. Art. 4 Nr. 9 DSGVO, nicht hingegen Dritte i.S.v. Art. 4 Nr. 10 DSGVO.478 Welche Konsequenzen diese Kategorisierung für die datenschutzrechtliche Klassifizierung der Weitergabe personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter nach sich zieht, ist umstritten. Uneinigkeit besteht insoweit darüber, ob Datenweitergaben an einen Auftragsverarbeiter generell privilegiert sind oder ob die Weitergabe der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer eine datenschutzrechtlich relevante und somit zu rechtfertigende Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt,479 mithin der Auftraggeber dem Auftragsverarbeiter zur Durchführung des Auftrags ungeprüft alle notwendigen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen darf, oder ob er vorher sicherstellen muss, dass hierfür eine Erlaubnis in Gestalt einer Einwilligung oder eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands greift.480

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Das Auftrags- sowie Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsverarbeiter unterliegt dabei den Anforderungen von Art. 28 DSGVO.481 Der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags wirkt jedoch nicht konstitutiv; vielmehr erfordert die Vorlage einer Auftragsverarbeitungskonstellation482 den Abschluss eines den Anforderungen von Art. 28 DSGVO entsprechenden Vertrags.

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