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bb) Bisherige EuGH-Rechtsprechung

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Die zuvor dargestellten grundsätzlichen Erwägungen müssen dabei im Lichte der bisher zur gemeinsamen Verantwortlichkeit ergangenen EuGH-Rechtsprechung bewertet und angewandt werden. Insofern verfolgt der EuGH bei der Bejahung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit einen sehr niedrigschwelligen Ansatz. Zusammengefasst genügt es nach Ansicht des Gerichtshofs bereits, dass ein Beteiligter – auch ohne die relevanten Daten selbst zu verarbeiten – von der Datenverarbeitung eines anderen profitiert und diese (in welcher Form auch immer) veranlasst oder ermutigt hat oder sich mit dieser (konkludent) einverstanden erklärt, und beide dabei gleiche Interessen verfolgen (wobei der EuGH dieses Interesse im konkreten Fall denkbar abstrakt als „wirtschaftlich“ bestimmt).411

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Der EuGH hat bislang für folgende Verarbeitungsszenarien eine gemeinsame Verantwortlichkeit bejaht:

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