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(i) Facebook-Fanpages

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Die erste diesbezüglich ergangen Entscheidung des EuGH betraf sog. Facebook-Fanpages, mithin Unterseiten auf der Facebook Plattform, die von Nutzern erstellt und administriert werden.412 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der Betreiber einer Fanpage zusammen mit dem Plattform-Betreiber (im konkreten Fall also Facebook) gemeinsamer Verantwortlicher; dies jedenfalls in Bezug auf die seitens Facebook durchgeführte Analyse des Nutzerverhaltens auf der jeweiligen Fanpage.

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Der EuGH begründet seine Ansicht in erster Linie damit, dass die Betreiber der Fanpages zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beitragen, indem sie (entsprechend den von Facebook ermöglichten Funktionen) die Kriterien festlegen und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen können, anhand derer die Nutzungsanalysen für sie erstellt werden sollen.413 Durch diese seitens des Fanpage-Betreibers vorgenommene sog. Parametrierung der Nutzungsanalyse sei er an der Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (durch Facebook) beteiligt und daher auch datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich.414 Der EuGH stellt dabei jedoch klar, dass sich die Verantwortlichkeit des einzelnen Fanpage-Betreibers personell lediglich auf die Besucher der jeweiligen Fanpage bezieht.415

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Als unerheblich sieht es der EuGH an, dass dem jeweiligen Fanpage-Betreiber kein Zugang bzw. Zugriff auf diese Daten in personenbezogener Form gewährt wird, sondern er lediglich anonymisierte Statistiken erhält.416

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Neben der Parametrierung nennt der EuGH weitere Faktoren, die im Rahmen einer umfassenden Betrachtung aus Sicht des Gerichtshofs zur (Mit-)Verantwortlichkeit von Fanpage-Betreibern führen: Der Fanpage-Betreiber sei sich zunächst der Datenverarbeitung bewusst und akzeptiere diese durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrags.417 Zudem profitiere der Fanpage-Betreiber von der Nutzungsanalyse.418 Da der Besuch der Fanpage auch Betroffenen offensteht, die über keinen Facebook-Account verfügen, ermögliche der Fanpage-Betreiber letztlich auch die Verarbeitung der Daten solcher nicht registrierter Betroffener durch Facebook.419

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