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c) (Gesetzliche) Pflichten und Haftung des Auftragsverarbeiters

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Die vom Auftragsverarbeiter einzuhaltenden Pflichten ergeben sich in erster Linie aus dem Auftragsverhältnis zum Auftraggeber; Art. 28 DSGVO schreibt insoweit Regelungsbereiche vor, im Rahmen derer Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechende vertragliche Abreden untereinander treffen müssen.483 Die DSGVO sieht darüber hinaus jedoch auch originäre, gesetzliche Pflichten für Auftragsverarbeiter vor.484 So sind Auftragsverarbeiter etwa verpflichtet, in ihrem Verantwortungsbereich angemessene technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu implementieren und gemäß Art. 30 Abs. 2 DSGVO ein Verzeichnis der im Auftrag durchgeführten Verarbeitungsvorgänge zu führen.485

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Nach Art. 82 DSGVO kann den Auftragsverarbeiter eine unmittelbare Außenhaftung gegenüber betroffenen Personen treffen, sofern er gegen ihm nach der DSGVO unmittelbar auferlegte Pflichten verstößt oder wider die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Verantwortlichen handelt (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 3 DSGVO).

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