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b) Möglicher Gegenstand einer Auftragsverarbeitung

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Einer Auftragsverarbeitung sind dabei grundsätzlich alle Formen der Beauftragung zugänglich; eine Beschränkung auf bestimmte inhaltliche Tätigkeiten besteht nicht. Sie muss sich nicht in einer reinen Datenverarbeitungstätigkeit erschöpfen,491 sondern kann auch weitergehende Tätigkeiten des Auftragnehmers zum Gegenstand haben.492 Insbesondere ist der DSGVO keine Beschränkung des Auftragsverarbeiters auf die Erbringung reiner „technischer“ Hilfsleistungen zu entnehmen.

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Die einzig relevanten Prüfungskriterien bei der Abgrenzung zur eigenverantwortlichen Verarbeitung sind, ob der Auftragnehmer (gegebenenfalls gemeinsam mit dem Auftraggeber) nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 7 DSGVO über Zwecke und (wesentliche) Mittel der Verarbeitung entscheidet oder bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht an die Weisungen des Auftraggebers gebunden ist.493

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Gleichwohl können die Grenzen verschwimmen. So können gewisse Verarbeitungskonstellationen sowohl als Auftragsverarbeitung als auch als Datenübermittlung zwischen Verantwortlichen ausgestaltet werden; ferner ist es möglich, dass ein Dienstleister im Rahmen eines Auftrags gewisse datenverarbeitende Tätigkeiten als Auftragsverarbeiter und wiederum andere als Verantwortlicher durchführt.494

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