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5. Delegation datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeiten

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Datenschutzrechtliche Verantwortung kann sowohl zwischen verschiedenen Stellen als auch innerhalb einer Stelle (an deren Mitarbeiter) delegiert werden. Die Zuweisung an eine andere Stelle kann dazu führen, dass die abtretende Stelle ihre Stellung als Verantwortlicher (im Umfang der Übertragung) verliert. Die (personelle) Delegation an Mitarbeiter innerhalb einer Stelle führt hingegen nicht dazu, dass die Stelle von ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO frei wird.457 Der Aufbau einer solchen Datenschutz-Organisation kann vielmehr ein integraler Bestandteil der vom Verantwortlichen nach Art. 24 DSGVO zu ergreifenden technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen sein458 und überdies (im Umfang der Delegation) zur „Enthaftung“ der jeweiligen Geschäftsleitung führen.459

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