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a) Zwischen rechtlichen Einheiten: Zuweisung des Status als Verantwortlicher

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Nach der hier vertretenen Ansicht ermöglicht die DSGVO, dass datenverarbeitende Stellen den Status als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO in Bezug auf bestimmte Verarbeitungsverfahren ganz oder teilweise an eine andere Stelle übertragen können.

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Dies kann insbesondere bei Datenverarbeitungsvorgängen relevant sein, die übergreifend über mehrere Niederlassungen einer Unternehmensgruppe hinweg durchgeführt werden. Zu den Niederlassungen können dabei sowohl bloße Zweigstellen des Verantwortlichen als auch (rechtlich unabhängige) Tochtergesellschaften zählen (vgl. ErwG 22). Von dem gleichen Verständnis des Niederlassungsbegriffs geht letztlich auch der EuGH aus.460 Sowohl ErwG 22 als auch die Aussagen des EuGH beziehen sich zwar jeweils auf den Kontext der Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass dem Begriff der Niederlassung im vorliegenden Zusammenhang ein anderes Verständnis innewohnt.461

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