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d) Entwicklung der Definition im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses

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Zwischen den in den verschiedenen Entwurfsfassungen der DSGVO enthaltenen Definitionen der Einwilligung gab es – vom bloßen Wortlaut her – nur geringe Unterschiede. Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission und der Fassung des Europäischen Parlaments sollte die Einwilligung durch eine „explizite“ bzw. „ausdrückliche“ Willensbekundung erfolgen.560 Hierdurch sollte insbesondere sichergestellt werden, dass der betroffenen Person bewusst ist, dass sie eine Einwilligung erteilt und worin sie eingewilligt hat.561 In der Fassung des Rates der Europäischen Union war dieses Ausdrücklichkeitserfordernis hingegen nicht (mehr) enthalten.562 Im Rahmen der Trilog-Verhandlungen haben sich die beteiligten Institutionen dann auf die nun in Art. 4 Nr. 11 DSGVO enthaltene Formulierung geeinigt, nach der die Einwilligung durch eine „unmissverständlich abgegebene“ Willensbekundung erteilt werden muss. Außerdem wurde in die Definition – im Unterschied zu den vorangegangenen Fassungen – mit aufgenommen, dass die Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen „bestätigenden“ Handlung erteilt werden muss.

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Teilweise wird hieraus – insbesondere auch vor dem Hintergrund von ErwG 32, der Beispiele für eine eindeutige bestätigende Handlung nennt – geschlossen, dass zwischen der von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament vorgeschlagenen Fassung und der verabschiedeten Fassung der Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11 DSGVO kaum ein Unterschied bestünde.563

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Diese Aussage ist jedoch zu weitgehend. So ist festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber im Laufe des Gesetzgebungsprozesses ganz bewusst dagegen entschieden hat, dass eine Einwilligung – soweit in der DSGVO nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist, wie in Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 22 Abs. 2 lit. c und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO – durch eine ausdrückliche Willensbekundung erfolgen muss. Dieser Umstand ist bei der Auslegung der DSGVO, insbesondere auch des ErwG 32, zu berücksichtigen.564 So entsprechen die nun in Art. 4 Nr. 11 DSGVO enthaltenen Voraussetzungen eben nicht vollständig dem in den Fassungen der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments enthaltenen Ausdrücklichkeitserfordernis.

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