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a) Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen der betroffenen Person

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Die erste Voraussetzung, um personenbezogene Daten als „biometrische Daten“ i.S.d. Art. 4 Nr. 14 DSGVO zu qualifizieren, besteht darin, dass es sich bei ihnen um Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen der betroffenen Person handeln muss, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen wurden. Zu den physischen bzw. physiologischen Merkmalen, also den (passiven, angeborenen, nicht veränderbaren) körperlichen Merkmalen der betroffenen Person,740 die durch spezielle technische Verfahren erfasst werden können, zählen z.B. der Fingerabdruck, das Gesicht, die Retina, die DNA, die Handgeometrie, das Ohr, die Erkennung anhand eines Thermogramms etc.741 Verhaltenstypische (aktive) Merkmale, die durch solche Verfahren erfasst werden können, sind z.B. die Unterschrift, die Stimme, der Tastaturanschlag und die Bewegung.742

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