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cc) Einwilligungsfähigkeit

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Schließlich setzt Art. 4 Nr. 11 DSGVO zumindest indirekt noch voraus, dass die betroffene Person einwilligungsfähig ist. Dies ist sie, wenn sie einsichtsfähig ist.696 Auch Minderjährige, also Personen unter 18 Jahren, können daher wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen – vorausgesetzt, dass sie insoweit einsichtsfähig sind. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (siehe ausführlich zur Einwilligungsfähigkeit Art. 6 Rn. 30f.). Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass die Einwilligung im Rahmen eines Angebots von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, eingeholt wird. Hier gilt nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 DSGVO eine starre Altersgrenze von 16 Jahren (siehe ausführlich hierzu Art. 8 Rn. 3ff., 13ff.).697

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