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2. Begriff der Einwilligung

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Art. 4 Nr. 11 DSGVO enthält insgesamt sechs Anforderungen an eine wirksame Einwilligung: Diese teilen sich in insgesamt drei Anforderungen im Hinblick auf den Inhalt der Einwilligung und in drei Anforderungen an die Form der Einwilligung auf.

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Die in Art. 4 Nr. 11 DSGVO statuierten Anforderungen an den Inhalt der Einwilligung sind:

 1. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden.

 2. Sie muss für einen bestimmten Fall erteilt werden.

 3. Sie muss in informierter Weise erteilt werden.

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Im Hinblick auf die Form der Einwilligung enthält Art. 4 Nr. 11 DSGVO die folgenden Anforderungen:

 1. Die Einwilligung muss von der betroffenen Person erteilt werden.

 2. Sie muss unmissverständlich in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung erteilt werden, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

 3. Außerdem enthält Art. 4 Nr. 11 DSGVO die Anforderung, dass die Einwilligungserklärung „abgegeben“ werden muss. Somit enthält Art. 4 Nr. 11 DSGVO indirekt auch die Anforderung, dass die betroffene Person einwilligungsfähig ist, also eine rechtlich wirksame Einwilligung abgeben darf.

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Eine ausführliche Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt auch in der Kommentierung zu Art. 7 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten in § 26 BDSG.

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Alteinwilligungen, also Einwilligungen, die vor Beginn der Anwendbarkeit der DSGVO erteilt wurden, bleiben wirksam, sofern sie den (Wirksamkeits-)Anforderungen an eine Einwilligung nach der DSGVO entsprechen (siehe ErwG 171 Satz 3).565

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