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XV. Biometrische Daten (Nr. 14) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang
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Biometrische Daten sind nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO besondere Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung besonders strikten Voraussetzungen unterliegt.737 Zudem erlaubt Art. 9 Abs. 4 DSGVO den EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, für die Verarbeitung biometrischer Daten auch noch zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Des Weiteren wird der Begriff in der DSGVO noch in ErwG 51 verwendet, der Art. 9 DSGVO näher konkretisiert. Biometrische Daten können zugleich auch genetische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 13 (dazu näher oben Rn. 380) oder Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO sein (dazu näher unten Rn. 399).