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2. Begriff der genetischen Daten

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„Genetische Daten“ sind nach Art. 4 Nr. 13 DSGVO personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden. Als Analysen kommen nach ErwG 34 dabei insbesondere Chromosomen-, Desoxyribonukleinsäure (DNS)- oder Ribonukleinsäure (RNS)-Analysen in Betracht.

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Der Begriff der „Physiologie“ bezeichnet insoweit die funktionellen Vorgänge im menschlichen Organismus.730 Zum Begriff der „Gesundheit“ siehe die Ausführungen unter Rn. 404.

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Die Methode, wie die genetischen Daten gewonnen werden, spielt für die Einordnung nach Art. 4 Nr. 13 DSGVO grundsätzlich keine Rolle. So gibt Art. 4 Nr. 13 DSGVO zwar vor, dass diese insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person, wie z.B. von Gewebe, Haaren, Blut etc., gewonnen werden können.731 Dies wird in der Praxis auch den Regelfall bilden. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht, damit Daten als genetische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 13 DSGVO qualifiziert werden können („insbesondere“). Auch andere (biotechnische) Verfahren kommen dafür in Betracht.732

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Genetische Daten können insbesondere im Forschungs- und Medizinbereich verwendet werden. Die in der Praxis derzeit wohl wichtigste Fallgruppe von genetischen Daten besteht wohl aus Daten, die aus der Analyse einer biologischen Probe der betroffenen Person gewonnen wurden und Informationen über (die Wahrscheinlichkeit von) Erkrankungen enthalten.733 Immer mehr werden genetische Daten aber auch im Rahmen der personalisierten Medizin verwendet, um individuell auf den Patienten abgestimmte Behandlungsmethoden und Therapien zu ermitteln und einzusetzen, die eine höhere Erfolgsrate versprechen als „allgemeine“ Behandlungen und Therapien.734

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Die besondere Sensibilität genetischer Daten ergibt sich nicht nur aus den in ihnen enthaltenen Informationen, sondern auch aus dem Umstand, dass es sich bei ihnen i.d.R. nicht um flüchtige Eigenschaften einer Person handelt, sondern die betroffene Person diese Eigenschaften i.d.R. ihr Leben lang aufweist. Außerdem enthalten genetische Daten oftmals Informationen, die auch Aussagen über Familienangehörige des Patienten treffen (z.B. im Hinblick auf bestimmte Erkrankungsrisiken wegen bestimmter genetischer Dispositionen), sodass je nach Verwendungszusammenhang darauf zu achten ist, welche Person(en) im Einzelfall als betroffene Person(en) i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu qualifizieren ist/sind.735

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Allerdings begrenzt der Wortlaut der Vorschrift den Begriff „genetische Daten“ auf die Ergebnisse derartiger Analysen. Damit fällt die jeweilige Substanz, die analysiert wird, wie z.B. Gewebe, Blut, Speichel oder Haare, also der jeweilige „Datenträger“, nicht unter den Begriff „genetische Daten“ i.S.d. Art. 4 Nr. 13 DSGVO.736

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