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2. Merkmale einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
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Art. 4 Nr. 12 DSGVO definiert eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten als „[...] eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“.
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Nach Art. 70 Abs. 1 lit. g DSGVO kann der Europäische Datenschutzausschuss705 Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für die Feststellung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bereitstellen.706