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c) Zeitpunkt und Wirksamkeitsdauer der Einwilligung

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Die Einwilligung ist von der betroffenen Person vor Beginn der Datenverarbeitung zu erteilen, die durch die Einwilligung gerechtfertigt werden soll.

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Die DSGVO gibt keine feste maximale Geltungsdauer einer Einwilligung vor.698 Insbesondere erlischt eine Einwilligungserklärung auch nicht automatisch durch Zeitablauf – vielmehr müssen sachliche Gründe dafür bestehen, dass eine Datenverarbeitung nicht mehr auf eine Einwilligung gestützt werden kann, z.B. dass der Verarbeitungszweck, für den die Einwilligung erteilt wurde, entfallen ist.699 Somit kann eine Einwilligungserklärung ggf. auch für die Dauer des gesamten Lebens der betroffenen Person wirksam sein. Allerdings empfiehlt der Europäische Datenschutzausschuss als „best practice“, die Einwilligung in angemessenen Zeitabständen „aufzufrischen“, damit die betroffene Person informiert bleibt.700

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Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Wirksamkeitsdauer in der Einwilligung zeitlich befristet wurde. Dann gilt die Einwilligung nur bis zu diesem Zeitpunkt. Ebenfalls ist eine neue Einwilligung einzuholen, wenn sich die Verarbeitungsvorgänge gegenüber der in der (ursprünglichen) Einwilligung beschriebenen erheblich ändern oder weiterentwickeln.701 So ist auch eine neue Einwilligung von der betroffenen Person einzuholen, wenn auf Basis einer Einwilligung verarbeitete personenbezogene Daten nun für einen anderen Zweck verarbeitet werden sollen, der von der (ursprünglichen) Einwilligung nicht erfasst wird und die Verarbeitung für diesen anderen Zweck nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis gestützt werden kann.702 Abzulehnen ist die Verwirkung einer Einwilligung, bloß weil der Verantwortliche von ihr keinen Gebrauch macht, da dies eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit bedeuten würde, sich im Wortlaut der DSGVO kein Hinweis darauf findet, die Problematik durchaus bekannt war, ohne dass der Verordnungsgeber sie aufgegriffen hätte, und die betroffene Person insoweit nicht schutzbedürftig ist, da sie die Wirksamkeit der Einwilligung zu jeder Zeit selbst durch einen Widerruf aufheben kann.703

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Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte es jedoch überlegenswert sein, eine Gültigkeitsdauer in der Einwilligungserklärung mit anzugeben, wenn sich sicher voraussagen lässt, wie lange die Datenverarbeitung auf Grundlage der Einwilligung erfolgt. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Aufnahme einer Formulierung wie z.B. „Meine Einwilligung gilt bis auf Widerruf, den ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft erklären kann“ zu erwägen.704

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Im Übrigen kann der Einwilligende seine Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit selbst mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (siehe hierzu ausführlich Art. 7 Rn. 76ff.).

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