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XVI. Gesundheitsdaten (Nr. 15) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO eine besondere Kategorie personenbezogener Daten und werden als solche besonders stark geschützt, weshalb sie besonders strengen Verarbeitungsanforderungen unterliegen, z.B. aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder §§ 22ff. BDSG.749 Der Grund hierfür besteht darin, dass Gesundheitsdaten, ebenso wie genetischen und biometrischen Daten, ein besonderes Diskriminierungspotenzial innewohnt und sie deshalb eines besonders strikten Schutzes bedürfen.750

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Art. 9 Abs. 4 DSGVO ermächtigt die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten auch noch zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten (siehe hierzu ausführlich Art. 9 Rn. 37).

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Zudem wird der Begriff der Gesundheitsdaten noch an weiteren Stellen der DSGVO verwendet, und zwar in ErwG 35, der Art. 4 Nr. 15 DSGVO konkretisiert, sowie in den ErwG 53 und 54, die Art. 9 DSGVO konkretisieren, und in ErwG 75, der Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) näher konkretisiert und den Umstand, dass Gesundheitsdaten verarbeitet werden, als einen Faktor nennt, der in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen ist. In ErwG 63 verwendet der Verordnungsgeber den Begriff „gesundheitsbezogene Daten“ im Rahmen der Klarstellung, dass der Auskunftsanspruch der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO auch solche Daten einschließt. Ein inhaltlicher Unterschied zu Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO dürfte aber nicht bestehen.

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Im Übrigen verwendet der Verordnungsgeber an vielen Stellen der DSGVO den Begriff der Gesundheit, z.B. bei der Beschreibung von Zwecken, für die eine Datenverarbeitung erlaubt sein kann (wie z.B. in Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, in der die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit geregelt ist). Eine solche Datenverarbeitung beinhaltet i.d.R. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, auch wenn der Verordnungsgeber den Begriff an diesen Stellen nicht ausdrücklich verwendet (sondern z.B. den Begriff der besonderen Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO), so z.B. in Art. 9 Abs. 2, Art. 23 (Beschränkungen der Betroffenenrechte), Art. 36 (Vorherige Konsultation), Art. 88 (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext) DSGVO und in diversen ErwG.

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Gesundheitsdaten können zugleich auch genetische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 13 DSGVO (dazu näher oben Rn. 380) oder biometrische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 14 DSGVO sein (dazu näher oben Rn. 390).

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