Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 259

XIX. Unternehmen (Nr. 18) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

Оглавление

440

Der Begriff des „Unternehmens“ wird in der DSGVO nur an vereinzelten Stellen unmittelbar aufgegriffen. So enthebt Art. 30 Abs. 5 DSGVO gewisse Unternehmen etwa von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten. Die Klassifizierung als Unternehmen ist ferner für die Bestimmung der möglichen Berechnungsgrundlagen von Bußgeldern nach Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO erheblich; hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers im Rahmen von Art. 83 DSGVO ein der Definition von Art. 4 Nr. 18 DSGVO hinausgehendes Verständnis des Unternehmensbegriffs gelten soll. Weitere Bedeutung erlangt die Definition des Unternehmens im Zusammenhang mit den Begriffen der „Unternehmensgruppe“ nach Art. 4 Nr. 19 DSGVO sowie der nicht in der DSGVO definierten „Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben“ (vgl. etwa Art. 47 DSGVO).

441

Die DSGVO spricht an weiteren Stellen von „Kleinstunternehmen“ sowie „kleinen und mittleren Unternehmen“, ohne diese gesondert zu definieren. ErwG 13 statuiert jedoch, dass die entsprechende Definition in Art. 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission maßgebend ist, wonach sich die Klassifizierung sowohl nach Mitarbeiterzahl als auch Umsatz bestimmt.801 Gleichwohl knüpft die DSGVO an diese Begriffe bzw. eine entsprechende Klassifizierung eines Unternehmens auch keine gesonderten Rechtsfolgen; vielmehr verfolgt die DSGVO die Maxime, auf die besonderen Bedürfnisse von solchen Unternehmen einzugehen bzw. hinzuweisen (vgl. Art. 40, 42 DSGVO).802

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх