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2. Merkmale der Definition

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Art. 4 Nr. 18 DSGVO sieht ein weites Verständnis des Unternehmensbegriffs vor. Insofern sind sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften und Vereinigungen umfasst. Hierzu zählen auch Kapitalgesellschaften, Vereine und Einzelkaufleute. Ebenso können juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den Unternehmensbegriff fallen.803 Um mitgliedstaatliche Unterschiede entsprechend zu würdigen, ist zumindest vorauszusetzen, dass das jeweilige Subjekt am Rechtsverkehr teilnehmen und im gerichtlichen Verfahren als Partei auftreten sowie Adressat aufsichtsbehördlicher Maßnahmen sein kann.804

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Maßgeblich für die Qualifizierung als Unternehmen ist, dass die Person bzw. Vereinigung regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Nach unionsrechtlichem Verständnis wird darunter das Anbieten von Gütern oder (Dienst-)Leistungen am Markt zu verstehen sein müssen, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist.805 Irrelevant sind die Branche (weshalb auch Freiberufler erfasst sind) und die Größe des Unternehmens.806 Insofern fallen auch Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in den Anwendungsbereich von Art. 4 Nr. 18 DSGVO.

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Unter Berücksichtigung des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO steht einer Klassifizierung als Unternehmen zudem nicht entgegen, wenn die ausgeführte Tätigkeit nicht nur wirtschaftlich ist, sondern in gleicher Weise auch einen privaten Nutzen hat.807

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