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2. Begriff der Gesundheitsdaten a) Allgemeine Voraussetzungen

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„Gesundheitsdaten“ sind nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. In diesem Zusammenhang ist es nach ErwG 35, der Art. 4 Nr. 15 DSGVO konkretisiert, unerheblich, ob es sich hierbei um den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person handelt und durch wen (oder durch was im Fall von Geräten, wie z.B. Trackern, Apps und Medizingeräten)751 diese Daten erhoben wurden.

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