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f) Mischdatensätze

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Nach hier vertretener Auffassung können die zuvor im Hinblick auf Daten, die (nur) mittelbare Gesundheitsinformationen enthalten, dargestellten Wertungen auch auf sogenannte „Mischdatensätze“ übertragen werden, also auf Datensätze, die neben Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO und ggf. anderen besonderen Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO auch noch nicht-sensible personenbezogene Daten beinhalten.770 Damit fällt die Verarbeitung solcher Mischdatensätze nach hier vertretener Ansicht nur dann in den Anwendungsbereich des Art. 9 DSGVO, wenn der jeweilige Datensatz gerade auf die in ihm enthaltenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten hin verarbeitet, z.B. ausgewertet, wird.771 So besteht nach hier vertretener Auffassung auch bei Mischdatensätzen nur in diesem Fall ein Diskriminierungspotenzial, welches die erhöhten Anforderungen an die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insb. nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO, zu rechtfertigen vermag. Oftmals werden in Mischdatensätzen aber ohnehin nur „mittelbare Gesundheitsdaten“ enthalten sein, z.B. wenn bei einer Videoüberwachung ein Brillenträger von der Überwachung erfasst wird, deren Verarbeitung nach hier vertretener Auffassung sowieso nur unter den unter Rn. 414f. genannten Bedingungen in den Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO fällt.772

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