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d) Zweck der Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Tatsachen, Prognosen, Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen
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Keine Rolle für die Qualifizierung als Gesundheitsdaten spielt grundsätzlich der Zweck der Datenverarbeitung (siehe aber zu den Implikationen des Verwendungszusammenhangs bei Vorliegen von mittelbaren Gesundheitsinformationen unten Rn. 414). So können Gesundheitsdaten z.B. zu medizinischen, aber auch zu Forschungszwecken oder zu Zwecken der Verwaltung und Abrechnung von Gesundheitsdiensten verarbeitet werden. Ebenso ist es unerheblich, ob sich die Daten auf (festgestellte) Tatsachen beziehen oder ob es sich um Prognosen, Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen handelt (z.B. infolge genetischer oder familiärer Prädispositionen).755