Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 261

3. Erweiterter Unternehmensbegriff bei der Bußgeldbemessung

Оглавление

445

Nach ErwG 150 Satz 3 soll im Rahmen von Art. 83 DSGVO ein im Verhältnis zu Art. 4 Nr. 18 DSGVO erweiterter Unternehmensbegriff gelten.808 Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO bestimmt insoweit, dass bei der Bußgeldbemessung gegenüber Unternehmen auch deren weltweiter Jahresumsatz als Bemessungsgrundlage (neben der gedeckelten Maximalhöhe von 10 bzw. 20 Mio. EUR) herangezogen werden kann.

446

Der Begriff des Unternehmens soll in diesem Fall kartellrechtlich im Sinne des Art. 101 und Art. 102 AEUV verstanden werden. Insofern steht nicht ein formales, sondern vielmehr ein wettbewerbsrechtlich funktionales Begriffsverständnis im Vordergrund.809 Anknüpfungspunkt für die Bezeichnung als Unternehmen ist insoweit nicht das Rechtssubjekt (wie in Art. 4 Nr. 18 DSGVO); vielmehr ist jede Einheit ungeachtet ihrer Rechtsform umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.810 Demgemäß können auch Unternehmensgruppen i.S.v. Art. 4 Nr. 19 DSGVO oder ganze Gruppen von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, unter den in Art. 83 DSGVO niedergelegten Unternehmensbegriff fallen.

447

Dieses differenzierte Begriffsverständnis findet insoweit deutlicheren Niederschlag in der englischsprachigen Fassung der DSGVO: Dort ist „Unternehmen“ im Rahmen von Art. 4 Nr. 18 DSGVO mit „enterprise“ und im Rahmen von Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO hingegen mit „undertaking“ übersetzt.811 Neben gesetzessystematischen Bedenken stößt sich dieses erweiterte Begriffsverständnis jedenfalls in der deutschen Sprachfassung ferner an dem eher eindeutigen Wortlaut der Norm.812 In Konsequenz können sich dadurch auch Ungewissheiten sowie Unverhältnismäßigkeiten bei der Bestimmung des Bezugspunkts der Bußgeldbemessung bei individuellen Verstößen eines einzelnen Rechtssubjekts ergeben, welches jedoch Teil einer Unternehmensgruppe ist.813

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх