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2. Begriff der Niederlassung

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Der Begriff der Niederlassung wird in der DSGVO nicht legaldefiniert. ErwG 22 der DSGVO statuiert gleichwohl, dass eine Niederlassung sich dadurch auszeichnet, dass sie „eine effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraussetzt“.775

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Für den Begriff der Niederlassung ist dabei gleichgültig, ob es sich dabei um eine bloße Zweigstelle des Verantwortlichen oder um eine (rechtlich unabhängige) Tochtergesellschaft handelt. Von dem gleichen Verständnis des Niederlassungsbegriffs geht letztlich auch der EuGH aus.776 Sowohl ErwG 22 als auch die Aussagen des EuGH beziehen sich zwar jeweils auf den Kontext der Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass dem Begriff der Niederlassung im vorliegenden Zusammenhang ein anderes Verständnis innewohnt. Demgemäß kann das Konzept der Hauptniederlassung nicht nur im Verhältnis zu unselbstständigen Niederlassungen, sondern auch innerhalb von Konzernstrukturen oder anderweitigen Unternehmensgruppen Anwendung finden.777

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