Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 254

d) Bestimmung der Zwecke und Mittel durch außerhalb der EU ansässige Stelle

Оглавление

430

Eine Hauptniederlassung im Sinne des Gesetzes kann jedoch nur dann vorliegen, wenn eine innerhalb der EU ansässige Niederlassung über die Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung entscheidet. Sofern diese Entscheidungen gänzlich außerhalb der EU getroffen werden, findet das „One-Stop-Shop“-Verfahren keine Anwendung; der im Drittland ansässige Verantwortliche muss sich demnach potenziell mit sämtlichen nationalen Aufsichtsbehörden auseinandersetzen.789 Dies gilt insbesondere auch im Fall des Art. 3 Abs. 2 DSGVO, mithin in Fällen, in denen europäisches Datenschutzrecht auf Verantwortliche in Drittländern unabhängig davon Anwendung findet, ob diese über eine Niederlassung in der EU verfügen. Sofern der Verantwortliche über eine oder mehrere Niederlassungen in der EU verfügt, die jedoch nicht über Zwecke und Mittel hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmen, kann eine dieser Niederlassungen im Hinblick auf ein bestimmtes Verarbeitungsverfahren als Hauptniederlassung bestimmt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass dieser Niederlassung die Entscheidungsgewalt sowie die Haftung im Hinblick auf das jeweilige Verarbeitungsverfahren übertragen werden.790

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх