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5. Organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten

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Die Verteilung von Entscheidungskompetenzen bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe wird damit zur organisatorischen Gestaltungsaufgabe.793 Durch eine bewusste Zuweisung bzw. Konzentrierung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bzw. datenverarbeitenden Aktivitäten bei der Hauptverwaltung lässt sich die Zusammenarbeit mit Datenschutzaufsichtsbehörden deutlich vereinfachen, indem sich datenverarbeitende Unternehmen nur nach den nationalen Gepflogenheiten der jeweiligen federführenden Behörde orientieren müssen.

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Die Möglichkeiten der Bestimmung einer Hauptniederlassung stellt auch die Art.-29-Datenschutzgruppe in den Vordergrund, statuiert jedoch gleichermaßen, dass eine solche Zuweisung auch gelebt werden muss. Das heißt, dass Entscheidungskompetenzen nicht lediglich auf dem Papier existieren dürfen. Insofern obliegt den Unternehmen eine entsprechende Nachweispflicht.794 Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen auf eine entsprechende Dokumentierung sowohl der Verantwortlichkeiten als auch der letztlich getroffenen Entscheidungen achten.

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