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XVII. Hauptniederlassung (Nr. 16) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Die DSGVO führt das Konzept der „federführenden Behörde“ ein, um die Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeitern) und Datenschutzaufsichtsbehörden zu erleichtern, indem für grenzüberschreitende Datenverarbeitungen im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit das sog. „One-Stop-Shop“-Verfahren etabliert wird. Im Idealfall müssen sich multinational aufgestellte Unternehmen nur mit einer, nämlich der „federführenden Behörde“ auseinandersetzen und nicht mit sämtlichen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie personenbezogene Daten verarbeiten.773

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Dies ist dann der Fall, sofern sie über eine „Hauptniederlassung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 16 DSGVO verfügen. Die national für die Hauptniederlassung eines Unternehmens zuständige Aufsichtsbehörde ist dann als „federführende Behörde“ unionsweit grundsätzlich alleinig zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 2 DSGVO).774

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Das Konzept der Hauptniederlassung i.S.v. Art. 4 Nr. 16 DSGVO kommt jedoch nur bei Vorlage einer grenzüberschreitenden Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 23 DSGVO zum Tragen.

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