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c) Einzelnes Verarbeitungsverfahren als Anknüpfungspunkt

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Innerhalb multinational aufgestellter Unternehmen bzw. Konzernstrukturen wird es kaum anzutreffen sein, dass sämtliche (grenzüberschreitende) Datenverarbeitungen zentral gesteuert werden. So kann es durchaus sein, dass zentralisiert wahrgenommene Aufgaben wie HR und Buchhaltung in der Hauptverwaltung für ein gesamtes Unternehmen wahrgenommen werden, während einzelne Niederlassungen lokale Datenverarbeitungsverfahren eigenständig (und eigenverantwortlich) durchführen. Vor diesem Hintergrund muss die Hauptniederlassung grundsätzlich für jedes einzelne Datenverarbeitungsverfahren gesondert bestimmt werden.787

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Mit anderen Worten führt dies dazu, dass die Hauptverwaltung eines Unternehmens nicht automatisch für sämtliche unternehmensweiten Datenverarbeitungen im Unternehmen als Hauptniederlassung anzusehen ist, sondern nur in Bezug auf solche Datenverarbeitungen, deren Zwecke und Mittel sie auch bestimmt. Soweit eine andere Niederlassung des Unternehmens diese Entscheidungen bezüglich eines bestimmten Datenverarbeitungsvorgangs trifft, ist die Hauptverwaltung im Hinblick auf diese Verarbeitung nicht als Hauptniederlassung anzusehen. Soweit diese Niederlassung auch über Datenverarbeitungen von anderen Niederlassungen bestimmt, agiert diese als Hauptniederlassung für diese Verfahren. Daher ist es durchaus möglich, dass es für unterschiedliche Bereiche der Datenverarbeitung unterschiedliche Entscheidungszentren und damit auch unterschiedliche Hauptniederlassungen geben kann.788

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