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XX. Unternehmensgruppe (Nr. 19) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Die DSGVO greift auf den Begriff der „Unternehmensgruppe“ in verschiedenen Zusammenhängen zurück. Der Begriff ist insoweit von dem nicht in der DSGVO definierten, jedoch vereinzelt Erwähnung findenden Begriff der „Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben“ abzugrenzen, wobei die DSGVO beide Begriffe teilweise gleichberechtigt behandelt. Zur vorgelagerten Bestimmung des Vorliegens eines „Unternehmens“ ist die Definition in Art. 4 Nr. 18 DSGVO zu beachten.

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Die wohl prominenteste Erwähnung erfolgt im Rahmen von Art. 47 DSGVO. Insofern besteht sowohl für Unternehmensgruppen als auch Gruppen von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, die Möglichkeit, verbindliche interne Datenschutzvorschriften zur Absicherung von gruppeninternen Datentransfers in Drittländer (sog. Binding Corporate Rules) zu erarbeiten und mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.

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Demgegenüber darf lediglich eine Unternehmensgruppe unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 DSGVO einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen.

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Die DSGVO berücksichtigt ferner den Umstand, dass die Realität der arbeitsteiligen Organisation von Unternehmensgruppen bzw. die Zusammenarbeit einzelner Gruppenteile einen gruppenweiten Transfer von personenbezogenen Daten erforderlich macht. Insofern nennt ErwG 48 die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu internen Verwaltungszwecken als ein mögliches berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und somit als möglichen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.814 Ausdrücklich bezieht sich der Wortlaut von ErwG 48 dabei jedoch nur auf Unternehmensgruppen i.S.v. Art. 4 Nr. 19 DSGVO (sowie „Gruppen von Einrichtungen“).

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Nach Maßgabe von ErwG 36 Satz 8 entfaltet die Vorlage einer Unternehmensgruppe i.S.v. Art. 4 Nr. 19 DSGVO insoweit auch indizielle Wirkung bei der Bestimmung der Hauptniederlassung i.S.v. Art. 4 Nr. 16 DSGVO.815

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Bei der Umsetzung von nationalen Sonderregelungen zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch die Mitgliedstaaten statuiert Art. 88 Abs. 2 DSGVO, dass diese nationalen Sonderregelungen über „angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf [...] die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben [...]“ aufweisen müssen.

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