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XVIII. Vertreter (Nr. 17) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ohne eine Niederlassung in der Union können nach Maßgabe von Art. 27 DSGVO verpflichtet sein, einen in der EU ansässigen Vertreter zu bestellen, sofern sie nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO in den extraterritorialen Anwendungsbereich der DSGVO fallen.

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Durch dessen Bestellung rückt der Vertreter mit Blick auf die Regelung von Art. 27 Abs. 5 DSGVO weder in die Rolle des Verantwortlichen noch des Auftragsverarbeiters. Vice versa werden weder Verantwortlicher noch Auftragsverarbeiter durch die Bestellung eines Vertreters von ihren datenschutzrechtlichen Pflichten befreit.795 Der Vertreter vertritt den Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter „in Bezug“ auf die ihnen jeweils nach der DSGVO obliegenden Pflichten und fungiert als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden796 und die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen.797

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Der Vertreter findet zudem in weiteren Regelungen der DSGVO Erwähnung. Zum einen wird er vereinzelt mit eigenen, originären gesetzlichen Pflichten versehen. So hat er gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO das Verarbeitungsverzeichnis zu führen und soll nach Art. 31 DSGVO mit den zuständigen Aufsichtsbehörden hinsichtlich solcher Maßnahmen zusammenarbeiten, die die Einhaltung der Regelungen der DSGVO sicherstellen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde den Vertreter nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO dazu verpflichten, Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zum anderen sind Verantwortliche gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 lit. a DSGVO dazu verpflichtet, die betroffenen Personen über den von ihnen bestellten Vertreter zu informieren.798

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