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b) Designation durch Verantwortlichen/Grenzfälle

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Verantwortliche bestimmen ihre Hauptniederlassungen und damit die für sie zuständige federführende Behörde eigenständig.783 Insbesondere in dezentral aufgestellten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen kann es sich als schwierig erweisen, die Hauptniederlassung zu bestimmen oder nachzuvollziehen, wo Entscheidungen über die Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung getroffen werden. Diese Klassifizierung muss in jedem Fall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und darf nicht bloß auf dem Papier existieren. Insofern muss die designierte Hauptniederlassung auch über die Zwecke und Mittel des jeweils in Frage stehenden Datenverarbeitungsverfahrens bestimmen können.784

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Aufsichtsbehörden können die Benennung als Hauptniederlassung daher grundsätzlich in Frage stellen.785 Vor diesem Hintergrund sollten Verantwortliche daher stets diesbezüglich aussagefähig sein und eine entsprechende Dokumentation ihrer Hauptniederlassung(-en) vorweisen können. Sofern es zwischen betroffenen Aufsichtsbehörden zu Kompetenzstreitigkeiten kommen sollte, kann das Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 Abs. 1 lit. b DSGVO initiiert werden. Kernfrage eines solchen Verfahrens ist dabei, welche der Niederlassungen als Hauptniederlassung i.S.v. Art. 4 Nr. 16 zu klassifizieren ist;786 auf dieser tatsächlichen Feststellung aufbauend kann sodann die zuständige federführende Behörde bestimmt werden.

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