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b) Ermöglichung bzw. Bestätigung der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person

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Zudem müssen diese Verfahren die eindeutige Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen oder bestätigen, also verifizieren. Bei der Identifikation werden biometrische Daten erhoben und mit einer Vielzahl in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten verglichen. Es findet somit ein 1:n-Vergleich statt. Stimmen die erhobenen Daten mit bestimmten gespeicherten Daten überein, kann mittels der diesen gespeicherten Daten zugeordneten Identität die Person identifiziert werden.743 Verifikation bedeutet, dass eine Person behauptet, eine bestimmte Identität aufzuweisen. Zur Verifikation dieser Behauptung werden dann die biometrischen Daten der Person erhoben und mit den biometrischen Daten, die im System vorliegen und dieser behaupteten Identität zugeordnet sind, verglichen. Es findet somit ein 1:1-Vergleich statt.744

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Auch wenn der Wortlaut von Art. 4 Nr. 14 DSGVO ausdrücklich davon spricht, dass diese Systeme die „eindeutige“ Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen oder bestätigen müssen, bedeutet dies nicht, dass biometrische Daten nur dann vorliegen, wenn die erfassten biometrischen Merkmale einzigartig auf der Welt sind. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Merkmal, auf das sich die biometrischen Daten beziehen, auf eine Art und Weise mit einem Menschen verbunden ist, dass es nicht einfach veränderbar ist, wie z.B. die Augenfarbe, und die Daten objektiv geeignet sind, die betroffene Person innerhalb der betroffenen Gruppe genau zu identifizieren.745

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Fotos (bzw. „Lichtbilder“) einer Person sind mithin nur im Ausnahmefall als biometrische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 14 DSGVO anzusehen, wie auch ErwG 51 S. 3 klarstellt – und zwar dann, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen, so z.B. das im Personalausweis oder im Reisepass gespeicherte Foto.746

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