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III. Neues deutsches Datenschutzrecht

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Die DSGVO hat Anwendungsvorrang vor dem deutschen Datenschutzrecht, schafft aber durch zahlreiche Öffnungsklauseln auch Regelungsbefugnisse für die Mitgliedstaaten. Diese verbleibenden Regelungsbereiche können und müssen von den Stellen der deutschen Legislative entsprechend der Kompetenzregelungen der Art. 70ff. GG mit Leben gefüllt werden. Insofern bleibt es in der föderalen deutschen Struktur bei einer zweigeteilten Zuständigkeit mit einer Bundeskompetenz, die zum Erlass des BDSG geführt hat. Neben der Bundeskompetenz besteht auch eine Länderkompetenz, die zum Erlass von Landesdatenschutzgesetzen genutzt werden kann.207

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