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2. Entstehungsgeschichte

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Die Regelung in Art. 1 DSGVO knüpft inhaltlich an Art. 1 DSRl an,2 der Mitgliedstaaten zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtete und ihnen untersagte, den freien Datenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten aus diesen Gründen zu beschränken. Damit schreibt die Norm bewusst Ziele und Grundsätze der DSRl fort, die auch unter der DSGVO Bestand haben.3

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Art. 1 DSGVO gehört zu den Normen der DSGVO, die im Gesetzgebungsverfahren am wenigsten umstritten waren.4 Schon der erste Kommissionsentwurf5 enthielt die Formulierung, die letztlich verabschiedet worden ist. Der Rat hatte zwischenzeitlich eine Ergänzung und eine entsprechende Formulierung eines Art. 1 Abs. 2a DSGVO vorgeschlagen,6 um größere Flexibilität der Mitgliedstaaten zum Erlass spezifischer Datenschutzregelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse oder zur Ausübung hoheitlicher Gewalt zu schaffen.7 Dieser Vorschlag wurde im Rahmen der Trilogverhandlungen dann jedoch in Art. 6 Abs. 2 DSGVO integriert.8 Art. 1 DSGVO umfasst das „Doppelziel des europäischen Datenschutzrechts“.9 Während am Anfang des Gesetzgebungsprozesses die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten im Vordergrund stand,10 hat sich dieses Rangverhältnis jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens relativiert, sodass in der finalen Version der Grundrechtsschutz nunmehr gleichrangig danebensteht.11

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